Mitglieder der Tierärzteversorgung Niedersachsen
Alle nicht dauernd berufsunfähigen Angehörigen der Tierärztekammer Niedersachsen oder der angeschlossenen Kammern Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein sind kraft gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund von entsprechenden Staatsverträgen oder Satzungen Mitglied der Tierärzteversorgung Niedersachsen, sofern bei Beginn der jeweiligen Kammermitgliedschaft das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet ist.Angehörige der Tierärztekammer Niedersachsen bzw. der angeschlossenen Tierärztekammern sind alle, die in den betreffenden Ländern den Tierarztberuf aufgrund einer Approbation ausüben oder ausüben dürfen.
Das sind zum Beispiel:
- Tierärztinnen/ Tierärzte in freier Praxis
- angestellte Tierärztinnen/ Tierärzte
- "freie" Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter in der Praxis
- Praxisvertreterinnen / -vertreter
- Tierärztinnen/ Tierärzte als Beamte und Sanitätsoffiziere auf Zeit, Probe oder Widerruf
- Tierärztinnen/ Tierärzte als wissenschaftliche Mitarbeiter in Forschung und Industrie, im Journalismus, als Informatiker o.ä.
- Tierärztinnen/ Tierärzte ohne Berufsausübung Ausgenommen von der Mitgliedschaft in der Tierärzteversorgung sind Beamte und Sanitätsoffiziere auf Lebenszeit.