Berufsunfähigkeitsrente (§ 20 ASO)
Die Tierärzteversorgung Niedersachsen sichert das Risiko der krankheitsbedingten Unfähigkeit zur Ausübung Ihres tierärztlichen Berufes und die damit verbundene Einstellung der gesamten tierärztlichen Tätigkeit ab.Ein Rechtsanspruch besteht für jedes Mitglied, das mindestens für einen Monat seine Versorgungsabgabe geleistet hat.
Die Rentenhöhe ist besonders günstig. Wurden bis zum Eintritt des Versorgungsfalles Beiträge entrichtet, so wird die Berufsunfähigkeitsrente ohne Rücksicht auf die tatsächliche Dauer der Beitragszahlungen so berechnet, als ob die bisherigen durchschnittlichen Beiträge bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres gezahlt worden wären. Eine Kürzung wegen "vorzeitigen" Rentenbezuges, wie bei der vorgezogenene Altersrente erfolgt nicht. Sehr wichtig: Der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente mit "Hochrechnung" bis zum 60. Lebensjahr bleibt nur dann in vollem Umfang bestehen, wenn laufend wenigstens der Mindestbeitrag gezahlt wird. Bei Einstellung der laufenden Beitragszahlungen vermindert sich der Berufsunfähigkeitsrentenanspruch auf eine Verrentung der bisher gezahlten Beiträge.
Voraussetzung für den Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente ist:
- Die Unfähigkeit zur Ausübung des tierärztlichen Berufes wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen.
Berufsunfähigkeit liegt nur vor, wenn aus Krankheitsgründen jegliche Möglichkeit tierärztlicher Berufsausübung entfällt. Es genügt nicht, dass nur die bisherige tierärztliche Tätigkeit krankheitsbedingt nicht mehr verrichtet werden kann. Vielmehr ist eine Verweisung auf andere tierärztliche Tätigkeiten, auch auf andere Fachgebiete, hinzunehmen. Auch reicht eine Einschränkung der Kräfte nicht aus, die nur noch verringerte Berufseinkünfte erzielen lässt.
- Die Einstellung der gesamten tierärztlichen Tätigkeit.
Bei niedergelassenen Tierärztinnen/Tierärzte gilt die Tätigkeit nicht als eingestellt, wenn die Praxis durch eine Vertreterin/einen Vertreter oder Assistentin/Assistenten weitergeführt wird.
Bei angestellten Tierärztinnen/Tierärzten gilt die Tätigkeit erst dann als eingestellt, wenn die Gehaltszahlungen enden (Ende der Lohnfortzahlung).
- Die Berufsunfähigkeit muss länger als 90 Tage andauern.
Kurzfristige Erkrankungen unter 90 Tagen lösen den Rentenanspruch nicht aus.
- Die Ausübung einer anderen – nicht tierärztlichen – Tätigikeit hat keinen Einfluss auf eine eventuelle Berufsunfähigkeitsrente.
Die Rentenzahlung beginnt mit der Einstellung der tierärztlichen Tätigkeit.
Nach Fortfall der Berufsunfähigkeit kann ein Antrag nicht mehr gestellt werden.
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