Kinderzuschuss (§ 25 ASO)
Die Alters- sowie Berufsunfähigkeitsrente erhöht sich für jedes Kind um einen Kinderzuschuss in Höhe von 10% der Rente.
Der Kinderzuschuss wird längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt. Über diesen Zeitpunkt hinaus wird der Kinderzuschuss längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres für dasjenige Kind gewährt, das
- sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder
- bei Vollendung des 18. Lebensjahres infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, solange dieser Zustand andauert.
- verzögert sich die Schul- oder Berufsausbildung infolge der Ableistung eines Grundwehr- oder Ersatzdienstes, so verlängert sich der Anspruch auf Kinderzuschuss über das 27. Lebensjahr hinaus für die Dauer der Dienstzeit, höchstens jedoch bis zum 29. Lebensjahr.
Als Kinder gelten:
- die ehelichen Kinder,
- die für ehelich erklärten Kinder,
- die an Kindes Statt angenommenen Kinder,
- die nichtehelichen Kinder eines Mitgliedes, wenn dessen Unterhaltspflicht festgestellt ist.