Hinterbliebenenrente (§ 22 ff. ASO)

A) Witwen-/Witwerrente (§ 22 ASO)

Nach dem Tode des Mitgliedes erhält die Witwe oder der Witwer Hinterbliebenenrente bis zum eigenen Tode oder bis zur Wiederverheiratung. Die Witwen- und Witwerrente beträgt 60 % der dem Mitglied zum Zeitpunkt des Todes zustehenden Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente.

B) Kapitalabfindung (§ 23 ASO)

Witwen oder Witwer, die wieder heiraten, erhalten eine Kapitalabfindung. Diese beläuft sich auf den dreifachen Jahresbetrag der Witwen- bzw. Witwerrente.

C) Halb-/ Vollwaisenrente (§ 24 ASO)

Nach dem Tode des Mitgliedes erhalten seine Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Waisenrente. Über diesen Zeitpunkt hinaus wird Waisenrente längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres für dasjenige Kind gewährt, das
  • sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder
  • bei Vollendung des 18. Lebensjahres infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, solange dieser Zustand andauert.
  • Verzögert sich die Schul- oder Berufsausbildung infolge der Ableistung eines Grundwehr- oder Ersatzdienstes, so verlängert sich der Anspruch auf Waisenrente über das 27. Lebensjahr hinaus für die Dauer der Dienstzeit, höchstens jedoch bis zum 29. Lebensjahr.

Die Waisenrente beträgt für jede Halbwaise 15 % und für jede Vollwaise 30 % der dem Mitglied zum Zeitpunkt des Todes zustehenden Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente.

Als Kinder gelten:
  • die ehelichen Kinder
  • die für ehelich erklärten Kinder
  • die an Kindes Statt angenommenen Kinder
  • die nichtehelichen Kinder eines Mitgliedes, wenn dessen Unterhaltspflicht festgestellt ist
Versorgungsleistungen in der Übersicht