Sterbegeld (§ 28 ASO)

Beim Tode eines Mitgliedes der Tierärzteversorgung Niedersachsen, für das am 30.06.1983 noch keine Rente gezahlt wird, wird zusätzlich zu den Hinterbliebenenrenten, ein Sterbegeld gezahlt. Das Sterbegeld steht nacheinander zu:
  • dem Ehegatten
  • den Kindern
  • den Eltern
  • den Geschwistern
  • demjenigen, den das Mitglied testamentarisch zum Bezugsberechtigten bestimmt hat
Das Sterbegeld fällt nicht in den Nachlass.