Rehabilitationsmaßnahmen (§ 21 ASO)

Einem Mitglied der Tierärzteversorgung Niedersachsen, das Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente hat oder Berufsunfähigkeitsrente bezieht, kann auf Antrag ein einmaliger oder wiederholter Zuschuss zu den Kosten notwendigerweise besonders aufwendiger
  • Rehabilitationsmaßnahmen oder
  • Anschlussheilbehandlungen
gewährt werden, wenn seine Berufsfähigkeit infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte gefährdet, gemindert oder ausgeschlossen ist und sie durch diese Rehabilitationsmaßnahme oder Anschlussheilbehandlung voraussichtlich erhalten, wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann.

Zuschüsse bleiben insoweit außer Betracht, als gesetzliche oder satzungsmäßige Erstattungspflicht von Dritten besteht (Beihilfe durch Arbeitgeber oder Krankenkassen).

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