Berufsunfähigkeitsrente
Berufsunfähigkeits-
rente
Sind Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage den tierärztlichen Beruf auszuüben, bietet Ihnen die Tierärzteversorgung Niedersachsen finanzielle Unterstützung.
Voraussetzungen
Sie haben Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente, wenn
- Sie aufgrund eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche Ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung Ihres tierärztlichen Berufs nicht mehr fähig sind,
- Sie Ihre gesamte tierärztliche Tätigkeit eingestellt haben,
- die Berufsunfähigkeit länger als 90 Tage dauert und
- Sie mindestens einen Beitrag geleistet haben.
Einstellen der gesamten tierärztlichen Tätigkeit
Sind Sie Tierärztin/Tierarzt in eigener Praxis, gilt die tierärztliche Tätigkeit nicht als eingestellt, wenn die Praxis durch eine Vertreterin/einen Vertreter oder eine Assistentin/einen Assistenten weitergeführt wird oder wenn Sie Partnerin/Partner einer Gemeinschaftspraxis bleiben. Ausnahmen sind bei befristeten Berufsunfähigkeitsrenten möglich.
Sind Sie angestellte Tierärztin/angestellter Tierarzt, gilt die tierärztliche Tätigkeit für die Dauer der Entgeltfortzahlung nicht als eingestellt.
Zurechnungszeit
Zusätzlich zu Ihren tatsächlich erworbenen Steigerungszahlen gewährt Ihnen die Tierärzteversorgung Niedersachsen für den Zeitraum vom Eintritt der Berufsunfähigkeit bis zur Vollendung Ihres 60. Lebensjahres eine Zurechnungszeit.
Rentenbeginn
Die Rentenzahlung beginnt mit der Einstellung der tierärztlichen Tätigkeit, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten danach gestellt wird; andernfalls mit dem Monat der Antragstellung.
Den Rentenantrag und weitere Informationen finden Sie hier.